Das Bestellerprinzip ist ein zentraler Grundsatz im deutschen Maklerrecht: Wer den Makler beauftragt, zahlt sein Honorar. Bei Mietobjekten gilt das Prinzip seit 2015 streng, bei Immobilienkäufen seit Ende 2020 als hälftige Teilung.
Wie die Teilung beim Hauskauf funktioniert
Seit dem Gesetz zur Verteilung der Maklerkosten (Dezember 2020) kann der Verkäufer die Provision bei Einfamilienhäusern und Eigentumswohnungen nicht mehr einseitig auf den Käufer abwälzen. Beide zahlen gleich hoch – typisch 3,57 Prozent pro Seite inklusive Mehrwertsteuer.
Der Gesetzgeber wollte Käufer entlasten und Transparenz schaffen: Wenn ein Makler sowohl vom Verkäufer als auch vom Käufer beauftragt wird, muss die Vergütung zu gleichen Teilen geleistet werden.
Ausnahmen und Grenzen
Gewerbeimmobilien, Mehrfamilienhäuser, unbebaute Grundstücke und reine Kapitalanlagen fallen nicht unter das Bestellerprinzip. Hier ist die Provisionsaufteilung frei verhandelbar – je nach Marktsituation, Objektgröße und Verhandlungsposition.
Für den Maklervertrag bedeutet das: Die genaue Vereinbarung muss schriftlich festgehalten werden. Bei Verstoß gegen das Bestellerprinzip ist der Vertrag nichtig und die Provision nicht einklagbar.