Glossar · Maklergeschäft

Bestellerprinzip

Auch: Wer bestellt, bezahlt

Grundsatz im Immobilienrecht: Wer den Makler beauftragt, zahlt ihn. Bei Mietobjekten streng, bei Einfamilienhäusern als hälftige Teilung.

Das Bestellerprinzip ist ein zentraler Grundsatz im deutschen Maklerrecht: Wer den Makler beauftragt, zahlt sein Honorar. Bei Mietobjekten gilt das Prinzip seit 2015 streng, bei Immobilienkäufen seit Ende 2020 als hälftige Teilung.

Wie die Teilung beim Hauskauf funktioniert

Seit dem Gesetz zur Verteilung der Maklerkosten (Dezember 2020) kann der Verkäufer die Provision bei Einfamilienhäusern und Eigentumswohnungen nicht mehr einseitig auf den Käufer abwälzen. Beide zahlen gleich hoch – typisch 3,57 Prozent pro Seite inklusive Mehrwertsteuer.

Der Gesetzgeber wollte Käufer entlasten und Transparenz schaffen: Wenn ein Makler sowohl vom Verkäufer als auch vom Käufer beauftragt wird, muss die Vergütung zu gleichen Teilen geleistet werden.

Ausnahmen und Grenzen

Gewerbeimmobilien, Mehrfamilienhäuser, unbebaute Grundstücke und reine Kapitalanlagen fallen nicht unter das Bestellerprinzip. Hier ist die Provisionsaufteilung frei verhandelbar – je nach Marktsituation, Objektgröße und Verhandlungsposition.

Für den Maklervertrag bedeutet das: Die genaue Vereinbarung muss schriftlich festgehalten werden. Bei Verstoß gegen das Bestellerprinzip ist der Vertrag nichtig und die Provision nicht einklagbar.

Häufige Fragen

Zu Bestellerprinzip

Seit wann gilt das Bestellerprinzip bei Immobilienkäufen?+

Seit 23. Dezember 2020 greift es bei Einfamilienhäusern und Eigentumswohnungen als hälftige Teilung: Der Verkäufer übernimmt mindestens den Anteil, den der Käufer zahlt.

Gilt das Bestellerprinzip auch bei Gewerbeimmobilien?+

Nein. Bei Mehrfamilienhäusern, Grundstücken und Gewerbe kann die Provision weiterhin frei ausgehandelt werden. Das Bestellerprinzip beschränkt sich auf Wohnimmobilien für den Eigenbedarf.

Was passiert, wenn ein Verkäufer die Provision vollständig auf den Käufer abwälzen will?+

Der Maklervertrag ist dann nichtig. Der Makler kann nur die Provision verlangen, die nach der hälftigen Teilung vereinbart wäre – der Käufer kann die Zahlung anfechten.

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