Glossar · Notariat & Recht

Beurkundung

Auch: Notarielle Beurkundung

Notarielle Bestätigung eines Vertrags als öffentliche Urkunde. Beim Immobilienkauf in Deutschland zwingend vorgeschrieben.

Die Beurkundung ist der juristisch entscheidende Akt beim Immobilienkauf. Sie verwandelt eine Vertragsvereinbarung in eine öffentliche Urkunde mit besonderer Beweiskraft vor Gerichten und Behörden.

Wie eine Beurkundung abläuft

Der Notar erstellt den Vertrag, übersendet den Entwurf mindestens zwei Wochen vor dem Notartermin an die Kaufparteien und führt die Beurkundung durch persönliches Vorlesen durch. Während der Sitzung können Fragen gestellt und Klauseln angepasst werden – alle Änderungen werden protokolliert.

Am Ende unterschreiben alle Beteiligten auf der Urkunde. Ab diesem Moment ist der Vertrag rechtsgültig und kann nur noch durch Rücktritt, Anfechtung oder Aufhebungsvertrag aufgelöst werden.

Warum die Form bei Immobilien zwingend ist

Der Gesetzgeber will bei Immobilien besonderen Schutz gewähren: Der Kauf ist meist die größte Finanztransaktion im Leben eines Privatkäufers, die Folgen sind weitreichend und kaum rückgängig zu machen. Die Beurkundung zwingt zur Auseinandersetzung mit dem Vertrag und stellt qualifizierte Rechtsberatung sicher.

Die Kosten der Beurkundung (Notarkosten) sind nicht verhandelbar – sie folgen einer bundeseinheitlichen Gebührenordnung und hängen vom Kaufpreis ab. Ein fairer Vergleich zwischen Notaren ist damit nur über Servicequalität möglich, nicht über den Preis.

Häufige Fragen

Zu Beurkundung

Was unterscheidet Beurkundung von Beglaubigung?+

Die Beglaubigung bestätigt nur die Echtheit einer Unterschrift. Die Beurkundung umfasst den gesamten Vertragsinhalt: Der Notar prüft den Text, liest ihn vor, klärt Rechtsfragen und erstellt eine öffentliche Urkunde.

Kann man die Beurkundung umgehen?+

Bei Immobilien nein. § 311b BGB schreibt die notarielle Form zwingend vor. Ein privater Vertrag ist rechtlich nichtig – egal, wie detailliert er formuliert ist.

Wer trägt die Beurkundungskosten?+

Üblicherweise der Käufer. Die Notarkosten sind gesetzlich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) festgelegt und liegen bei etwa 1 bis 1,5 Prozent des Kaufpreises.

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