Glossar · WEG & Hausverwaltung

Sondereigentum

Auch: Eigenes Wohnungseigentum

Der exklusive Eigentumsbereich an einer Wohnung innerhalb einer WEG – die eigentliche Wohnung mit Wänden, Böden und Innenausbau.

Sondereigentum ist der Kern dessen, was einen Wohnungseigentümer ausmacht: der Bereich, über den er allein bestimmen und entscheiden kann. Alles außerhalb dieses Bereichs gehört der Wohnungseigentümergemeinschaft.

Wo genau die Grenze verläuft

Sondereigentum (einzelner Eigentümer):

  • Innenwände nicht-tragender Art
  • Bodenbelag innerhalb der Wohnung
  • Innentüren
  • Sanitärobjekte (WC, Waschbecken, Dusche)
  • Küche und Einbaumöbel
  • Elektroinstallation innerhalb der Wohnung
  • Heizkörper (oft, aber nicht immer)

Gemeinschaftseigentum (alle Eigentümer):

  • Tragende Wände, Decken, Fundamente
  • Fassade und Dach
  • Treppenhaus, Flure
  • Haupt-Versorgungsleitungen (Wasser, Gas, Abwasser)
  • Heizungsanlage zentral
  • Balkonkonstruktion

Die exakte Abgrenzung regelt die Teilungserklärung. Abweichungen von der Regel sind möglich – etwa wenn die Gemeinschaft Heizkörper ausdrücklich zum Sondereigentum erklärt hat.

Was das praktisch bedeutet

Wer die Wohnung renovieren will – neue Böden, neues Bad, offene Küche –, darf das innerhalb des Sondereigentums frei gestalten. Wer Wände ausbricht, neue Fenster installiert oder den Balkon umgestaltet, betrifft meist Gemeinschaftseigentum und braucht die Zustimmung der WEG-Versammlung.

Beim Verkauf ist die Unterscheidung zentral: Welche Modernisierungen hat der Verkäufer selbst finanziert und kann er sie in den Preis einrechnen? Welche Arbeiten stehen als Gemeinschaftskosten noch aus? Diese Fragen beeinflussen den Marktwert einer Wohnung deutlich.

Häufige Fragen

Zu Sondereigentum

Was gehört zum Sondereigentum einer Wohnung?+

Alle Wände, Böden, Decken und Einbauten innerhalb der Wohnungsgrenze. Innentüren, Sanitärobjekte, Küche, nicht tragende Zwischenwände. Die genaue Abgrenzung steht in der Teilungserklärung.

Darf ich im Sondereigentum alles verändern?+

Ja – solange keine tragenden Wände, Leitungen oder das Gemeinschaftseigentum betroffen sind. Wer eine Wand versetzt, die tragend ist, braucht Zustimmung der WEG und oft eine Baugenehmigung.

Zählt der Balkon zum Sondereigentum?+

Nur der Bodenbelag und die nicht tragenden Elemente. Die Balkonkonstruktion selbst (Betonplatte, Geländer, Brüstung) ist fast immer Gemeinschaftseigentum. Das ist wichtig, wenn Sanierungsbedarf entsteht.

    Sondereigentum – Glossar | Portalist